BGH - Beschluss vom 24.08.2023
I ZB 65/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 W (pat) 38/17

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

BGH, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen I ZB 65/22

DRsp Nr. 2023/12390

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2] mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Vorinstanz: BPatG, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 W (pat) 38/17