BGH - Beschluss vom 18.10.2017
I ZB 105/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 385
BGHZ 216, 208
GRUR 2018, 404
WRP 2018, 451
ZIP 2017, 87
Vorinstanzen:
BPatG, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 78/14

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen I ZB 105/16

DRsp Nr. 2018/2233

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 50.000 € entspricht in diesem Fall regelmäßig billigem Ermessen. Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen.

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, juris Rn. 2).