BVerfG - Beschluss vom 19.08.2010
1 BvR 2192/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; KStG § 36 Abs. 3; KStG § 36 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BFH, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I R 107/04
FG München, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2991/03

Festsetzung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2192/05

DRsp Nr. 2010/16067

Festsetzung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 550.355 EUR (in Worten: fünfhundertfünfzigtausenddreihundertfünfundfünfzig Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; KStG § 36 Abs. 3; KStG § 36 Abs. 4;

Gründe

I.

Mit einem Beschluss vom 17. November 2009 hat der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben. Er hat dabei die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben und die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 36 Abs. 3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese Regelung zu einem umgliederungsbedingten Verlust des im EK 45 enthaltenen Körperschaftsteuerminderungspotentials führt.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Gegenstandswert auf 1.000.000 EUR festzusetzen. Begründet wird dies mit der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens für die Auslegung und Fortbildung des Rechts. Es gebe noch weitere Körperschaften, die von der hier streitigen Frage betroffen seien. Das Gesamtvolumen betrage ca. 3 Milliarden EUR. Zudem handele es sich um ein außerordentliches komplexes Thema.

II.