BVerfG - Beschluss vom 26.04.2022
2 BvR 1333/21
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 E 20.2821
VGH Bayern, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 CE 21.748 10 C 21.752

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1333/21

DRsp Nr. 2022/7213

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ist in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).