BVerfG - Beschluss vom 26.04.2022
2 BvR 1432/21
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 CE 21.392
VG Augsburg, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 E 20.2659
VG Augsburg, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 E 20.2809

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1432/21

DRsp Nr. 2022/7214

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ist in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).