LAG München - Beschluss vom 16.11.2023
3 Ta 177/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6062/23

Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts zur Berechnung der Anwaltsgebühren

LAG München, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 177/23

DRsp Nr. 2024/1426

Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts zur Berechnung der Anwaltsgebühren

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägerinvertreters und unter ihrer gebührenpflichtigen Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 03.08.2023 - 3 Ca 6062/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Gegenstandswert für den Vergleich war auf 32.390,74 € unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts von 16.818,74 € festzusetzen.

Der Klägerinvertreter hat die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich und den Vergleichsmehrwert zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren.

Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren über einen Kündigungsschutzantrag, allgemeinen Feststellungsantrag, Zwischenzeugniserteilungsantrag sowie über einen Weiterbeschäftigungsantrag, der mit der Formulierung "Sollte die Beklagten im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichtes erklären, dass... ", eingeleitet worden war. Unter Aufhebung des Gütetermins stellte das Arbeitsgericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich fest, für dessen Inhalt auf Bl. 50 ff. d. A. Bezug genommen wird.