BGH - Beschluss vom 21.09.2021
IV ZR 89/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 215/17
OLG Oldenburg, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 105/19

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen IV ZR 89/20

DRsp Nr. 2021/15164

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 4.045.528,50 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2020 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Dem Kläger ist hierzu gemäß Verfügung vom 1. September 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.).

Auf dieser Grundlage ist der Gegenstandswert hier auf 4.045.528,50 € festzusetzen (Berufungsantrag zu 2: 25.000 €; Berufungsantrag zu 3: 3.671.000 €; Hilfsantrag zu 4: 349.528,50 €).

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33Abs. 9 RVG).

Vorinstanz: LG Aurich, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 215/17
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 105/19