BFH - Beschluss vom 11.12.2012
X S 25/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 741

Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Urteilsberichtigung

BFH, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen X S 25/12

DRsp Nr. 2013/5272

Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Urteilsberichtigung

1. NV: Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG findet statt, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. 2. NV: Im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG sind Streitigkeiten betreffend das Auftragsverhältnis unerheblich. 3. NV: Im Verfahren betreffend die Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist wie in anderen Urteilsberichtigungsverfahren der Wert regelmäßig mit einem Zehntel des Werts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. 4. NV: Die Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG erfolgt beim BFH in der Besetzung mit drei Richtern (Hinweis auf § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte mit Urteil vom 24. März 2011 4 K 446/2008 eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Das Urteil war zunächst mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Revision zustehe. Mit Beschluss vom 4. Mai 2011 berichtigte das FG das Urteil dahin, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne.