In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2022 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Artikels als Gesamtschuldner auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 78.424.500 € in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 27. September 2022 zurückgewiesen und den Streitwert auf 78.424.500 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 15. November 2022 zugestellt worden. Mit seiner am 29. November 2022 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Kläger eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 30.000.000 €.
II.
Die zulässige Gegenvorstellung ist begründet.
1. Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 4; vom 9. Juni 2021 - IV ZR 6/20, juris Rn. 3).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|