BGH - Beschluss vom 16.01.2023
VI ZR 68/21
Normen:
GKG § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 9597/16
OLG Nürnberg, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2445/18

Festsetzung des Streitwerts auf den in § 39 Abs. 2 GKG normierten Höchstwert

BGH, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen VI ZR 68/21

DRsp Nr. 2023/2124

Festsetzung des Streitwerts auf den in § 39 Abs. 2 GKG normierten Höchstwert

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2022 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Artikels als Gesamtschuldner auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 78.424.500 € in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 27. September 2022 zurückgewiesen und den Streitwert auf 78.424.500 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 15. November 2022 zugestellt worden. Mit seiner am 29. November 2022 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Kläger eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 30.000.000 €.

II.

Die zulässige Gegenvorstellung ist begründet.

1. Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 4; vom 9. Juni 2021 - IV ZR 6/20, juris Rn. 3).