BGH - Beschluss vom 07.12.2021
II ZR 124/20
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 19/17
KG, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 103/19

Festsetzung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach dem Wert des Auskunftsanspruchs

BGH, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen II ZR 124/20

DRsp Nr. 2022/2708

Festsetzung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach dem Wert des Auskunftsanspruchs

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Gegenvorstellung der Beklagten gibt keinen Anlass zur Änderung der Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.