In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 20. September 2018 wird der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 584.837,16 € festgesetzt (Kläger zu 1: 445.364,21 €; Kläger zu 2: 40.000,30 €; Kläger zu 3: 99.472,65 €).
Die Abänderung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers. Die Kläger und Beschwerdeführer haben in erster Linie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung beantragt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
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