BGH - Beschluss vom 20.01.2021
IV ZR 294/19
Normen:
GKG § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 305/17
OLG Köln, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 127/18

Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens erster und zweiter Instanz in Abänderung der Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen

BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen IV ZR 294/19

DRsp Nr. 2021/2429

Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens erster und zweiter Instanz in Abänderung der Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen

Tenor

Der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen auf 12.341,58 € festgesetzt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 5.797,56 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3;

Gründe

I. Der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz beträgt 12.341,58 €. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Festsetzungen der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.