BGH - Beschluss vom 23.01.2024
X ZR 161/23
Normen:
GKG § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2024, 525
GRUR 2024, 568
MDR 2024, 515
GRUR-Prax 2024, 235
Vorinstanzen:
BPatG, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 13/22 (EP)

Festsetzung des Streitwerts eines Patentnichtigkeitsverfahrens

BGH, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen X ZR 161/23

DRsp Nr. 2024/2423

Festsetzung des Streitwerts eines Patentnichtigkeitsverfahrens

a) Die während der möglichen Restlaufzeit eines Formulierungspatents zu erwartenden Umsätze der Patentinhaberin mit einem bestimmten Arzneimittel bilden keine geeignete Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts eines Patentnichtigkeitsverfahrens, wenn dieses Arzneimittel von der Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch macht. b) Der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits bildet grundsätzlich auch dann einen maßgeblichen Anhaltspunkt für den Wert des mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents, wenn die Anträge im Verletzungsverfahren zurückgenommen worden sind.

Tenor

Der Streitwert für beide Instanzen des Berufungsverfahrens wird auf 4,5 Millionen Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 3 143 990 (Streitpatents), das am 30. März 2012 unter Inanspruchnahme US-amerikanischer Prioritäten vom 1. April und 11. Oktober 2011 angemeldet wurde und eine für die orale Verabreichung geeignete feste Formulierung mit 0,5 Milligramm Fingolimod, einem Füllstoff und einem Cyclodextrin enthaltenden Stabilisator betrifft.