BGH - Beschluss vom 30.11.2021
I ZR 10/21
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen WG

Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Bestimmung des Streitwerts nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Rechtsmittelverfahren

BGH, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen I ZR 10/21

DRsp Nr. 2022/2080

Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Bestimmung des Streitwerts nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Rechtsmittelverfahren

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20. Oktober 2021 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 24.314,40 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 24.314,40 € durch das Berufungsgericht gewandt. Auf diesen Betrag ist der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unabhängig von dem Umstand festzusetzen, dass die Beschwerde nicht für alle Teile des Streitgegenstands einen Zulassungsgrund dargelegt hatte, so dass der Wert der Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abweichend vom Streitwert lediglich 15.509,64 € beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - XII ZR 93/07, NJW-RR 2009, 1612 Rn. 3 mwN).