BGH - Beschluss vom 04.05.2021
V ZR 17/20
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 114/17
OLG Celle, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 15/19

Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen V ZR 17/20

DRsp Nr. 2021/9507

Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

Tenor

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 21.500 € und in Abänderung der bisherigen Wertfestsetzungen für die erste Instanz auf 41.433,75 € und für die zweite Instanz auf 18.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

1. Die Beklagten greifen mit der Revision zum einen ihre Verurteilung zum Schließen des hinteren Tores nach jeder Durchfahrt an und zum anderen die Abweisung ihrer Widerklage, die darauf gerichtet ist, dass der Kläger und seine Ehefrau dieses Tor offenhalten. Beide Werte sind nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, obgleich über sie nur einheitlich entschieden werden kann, da die widerstreitenden Interessen der Parteien an dem Offenhalten und Verschließen der Tore wirtschaftlich unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627).

a) Das Berufungsgericht hat das klägerische Interesse an der Verurteilung der Beklagten für beide Tore einheitlich nach § 3 ZPO auf 3.000 € geschätzt. Diese Schätzung legt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte zu Grunde. Auf das hintere Tor entfällt angesichts der von dem Berufungsgericht ausgesprochenen Kostenquote ein Anteil von 1.500 €. Dieser Wert bildet nach § 47 Abs. 2 GKG die Grenze für den diesbezüglichen Streitwert der Revision.