BGH - Beschluss vom 14.12.2021
X ZR 26/20
Normen:
GKG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2022, 432
MDR 2022, 383
WRP 2022, 522
Vorinstanzen:
BPatG, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ni 84/17 (EP)

Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren hinsichtlich Wertänderungen

BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen X ZR 26/20

DRsp Nr. 2022/3052

Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren hinsichtlich Wertänderungen

a) Für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren sind Wertänderungen, die nach Erhebung der Klage bzw. Einlegung des Rechtsmittels eingetreten sind, grundsätzlich unerheblich. Zu berücksichtigen sind jedoch Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen.b) Wenn in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr über den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand zu entscheiden ist, kann es angezeigt sein, für die zweite Instanz einen niedrigeren Streitwert festzusetzen. Eine solche Reduzierung ist jedoch in der Regel nicht angemessen, wenn die Unterschiede im Streitgegenstand weder für ein anhängiges oder bereits abgeschlossenes Verletzungsverfahren noch für den sonstigen Wert des Streitpatents von erkennbarer Bedeutung sind.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 1;

Gründe

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der Streitwertfestsetzung.

I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents beantragt, wegen dessen Verletzung die Beklagte sie gerichtlich in Anspruch genommen hat.