Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwert unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Berichterstatter der 5. Kammer - vom 17. Juli 2017 auf 10.633,83 Euro festgesetzt.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, nachdem ihm das Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG durch die Einzelrichterin übertragen worden ist.
Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG berechtigt, aus eigenem Recht Beschwerde einzulegen.
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