Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 1.875.000 Euro festgesetzt.
I. Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. Dezember 2008 angemeldeten europäischen Patents 2 228 933 (Streitpatents), das eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Funkübertragung in Kommunikationssystemen mit adaptiver Modulation betrifft.
Bei Erhebung der Nichtigkeitsklage waren drei auf das Streitpatent gestützte Verletzungsverfahren anhängig. In diesen wurde der Streitwert jeweils auf 500.000 Euro festgesetzt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt und der Beklagten neun Zehntel der Kosten auferlegt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
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