BGH - Beschluss vom 11.05.2021
X ZR 23/21
Normen:
GKG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2021, 1105
MDR 2021, 1556
WRP 2021, 1371
Vorinstanzen:
BPatG, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 54/20 (EP)

Festsetzung des Streitwerts in einem Patentnichtigkeitsverfahrens

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen X ZR 23/21

DRsp Nr. 2021/10242

Festsetzung des Streitwerts in einem Patentnichtigkeitsverfahrens

Der Umstand, dass das Streitpatent als standardessentiell angesehen wird, vermag es für sich gesehen nicht zu rechtfertigen, den Streitwert des Patentnichtigkeitsverfahrens auf einen Betrag festzusetzen, der den Streitwert der auf dieses Patent gestützten Verletzungsprozesse um mehr als ein Viertel übersteigt (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert I).

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 1.875.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. Dezember 2008 angemeldeten europäischen Patents 2 228 933 (Streitpatents), das eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Funkübertragung in Kommunikationssystemen mit adaptiver Modulation betrifft.

Bei Erhebung der Nichtigkeitsklage waren drei auf das Streitpatent gestützte Verletzungsverfahren anhängig. In diesen wurde der Streitwert jeweils auf 500.000 Euro festgesetzt.

Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt und der Beklagten neun Zehntel der Kosten auferlegt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.