VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2023
22 C 22.2244
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; BImSchG § 16;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 K 18.182

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Betrieb einer Eisenmetallgießerei

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 22 C 22.2244

DRsp Nr. 2024/2492

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Betrieb einer Eisenmetallgießerei

War Streitgegenstand des Klageverfahrens der Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Aufnahme eines Drei-Schicht-Betriebs, besteht das objektive Interesse des Klägers in der mit der Steigerung der Produktion verbundenen Umsatz- und Gewinnsteigerung. Danach bemisst sich die Festsetzung des Streitwerts.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; BImSchG § 16;

Gründe

I.

Der Beklagte begehrt die Herabsetzung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Mai 2019 festgesetzten Streitwerts in Höhe von 100.000 Euro auf 5.000 Euro für eine Klage der Klägerin, die auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gerichtet war.