OVG Saarland - Beschluss vom 16.05.2017
1 E 368/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1, S. 3 und S. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1231/14

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Untersagung der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen im Internet

OVG Saarland, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 1 E 368/17

DRsp Nr. 2017/7401

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Untersagung der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen im Internet

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Februar 2017 - 6 K 1231/14 - dahin geändert, dass der Streitwert auf 27.000,00 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1, S. 3 und S. 5;

Gründe

Über die Beschwerde der Klägerin gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.2.2017 - 6 K 1231/14 - erfolgte Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG in Verbindung mit dem Übertragungsbeschluss des Einzelrichters vom 5. Mai 2017 durch den Senat zu entscheiden.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG erhobene Streitwertbeschwerde ist nach Maßgabe des Beschlusstenors begründet.