LAG Chemnitz - Beschluss vom 29.12.2023
1 Ta 121/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 427/23

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 29.12.2023 - Aktenzeichen 1 Ta 121/23

DRsp Nr. 2024/1145

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

1. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren kann es zur refomatio in peius kommen. 2. War der Bestand des Arbeitsverhältnisses weder streitig noch ungewiss, ist kein Vergleichsmehrwert festzusetzen, wenn sich die Parteien aus Anlass eines Vergütungsrechtstreits einigen, das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung zu beenden.

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.8.2023 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 17.10.2023 wird

abgeändert

und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 6.860,87 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

In der Hauptsache begehrte der in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehende der Kläger von seiner Arbeitgeberin den Rest einer vertraglich vereinbarten Bonuszahlung i.H.v. 5.620,87 € brutto, die Erteilung einer Gehaltsabrechnung sowie die Zahlung eines weiteren Betrages von 40,00 €. Die Parteien einigten sich während des Rechtsstreits auf die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und schlossen dazu einen durch Beschluss vom 6.7.2023 gerichtlich festgestellten Vergleich, durch den auch der Rechtsstreit über die Hauptsache erledigt wurde.