BGH - Beschluss vom 11.04.2019
I ZR 168/17
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 1397/16
OLG Dresden, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1371/16

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen I ZR 168/17

DRsp Nr. 2019/6683

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird für die Beklagten festgesetzt auf 190.000 € (Unterlassungsantrag: 150.000 €; Feststellungsantrag: 30.000 €; Auskunftsantrag: 10.000 €).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 bis 3 erfolglos Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2018 zurückgewiesen und den Streitwert auf 190.000 € festgesetzt.

Der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 bis 3 beantragt für diese,

den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.