Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird für die Beklagten festgesetzt auf 190.000 € (Unterlassungsantrag: 150.000 €; Feststellungsantrag: 30.000 €; Auskunftsantrag: 10.000 €).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 bis 3 erfolglos Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2018 zurückgewiesen und den Streitwert auf 190.000 € festgesetzt.
Der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 bis 3 beantragt für diese,
den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
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