BGH - Beschluss vom 06.10.2021
II ZB 30/19
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1-2; RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 348/16
OLG Stuttgart, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 205/18

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen II ZB 30/19

DRsp Nr. 2021/17627

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31.684.239,33 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1-2; RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

Auf den zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 31.684.239,33 € festzusetzen.

1. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Vorliegend fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, weil für das erfolgreiche Rechtsmittel der Klägerinnen keine Gerichtsgebühren erhoben werden.