Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31.684.239,33 € festgesetzt.
Auf den zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 31.684.239,33 € festzusetzen.
1. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Vorliegend fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, weil für das erfolgreiche Rechtsmittel der Klägerinnen keine Gerichtsgebühren erhoben werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|