BGH - Beschluss vom 11.10.2021
I ZB 68/20
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 178/20
LG Frankfurt/Oder, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 99/20

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen I ZB 68/20

DRsp Nr. 2021/16367

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 540 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat sich auf den vorinstanzlichen Streitwert von 540 € bezogen; der Schuldner hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).