Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 227.427,50 € festgesetzt.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. April 2021 die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2020 als unzulässig verworfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Oberlandesgericht den Streitwert für die vom Antragsteller beabsichtigte Klage vorläufig auf 30 Mio. € festgesetzt und gemäß §
Der vorinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Die Parteien haben zu der von der Einzelrichterin mitgeteilten beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswerts auf 227.427,50 € keine Stellungnahme abgegeben.
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