BGH - Beschluss vom 14.12.2021
I ZB 49/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 220/19
SchlHOLG, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 1/20

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen I ZB 49/20

DRsp Nr. 2022/1692

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 227.427,50 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. April 2021 die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2020 als unzulässig verworfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Oberlandesgericht den Streitwert für die vom Antragsteller beabsichtigte Klage vorläufig auf 30 Mio. € festgesetzt und gemäß § 12 Abs. 4 UWG aF angeordnet hat, dass sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Gerichtskosten für den ersten Rechtszug nach dem seiner Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts in Höhe von 22.000 € bemisst.

Der vorinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Die Parteien haben zu der von der Einzelrichterin mitgeteilten beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswerts auf 227.427,50 € keine Stellungnahme abgegeben.