BVerfG - Beschluss vom 21.03.2023
1 BvR 65/22
Normen:
RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 413/21

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 65/22

DRsp Nr. 2023/6408

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 413/21