BVerfG - Beschluss vom 24.01.2024
1 BvR 413/20
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 134/19

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 413/20

DRsp Nr. 2024/3701

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.