BVerfG - Beschluss vom 19.12.2018
2 BvR 328/18
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Soltau, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII L 405

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 328/18

DRsp Nr. 2019/5310

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. Eine Verfahrenspflegerin ist aufgrund ihrer einfachrechtlichen Bestellung befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser Rechte der Betroffenen in eigenem Namen wahrzunehmen.2. Die gerichtliche Anordnung, die Betroffene - wenn nötig - gegen ihren Willen in Räumlichkeiten des Gerichts durch die Sachverständige untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar. Der Rechtsweg ist somit erschöpft.3. Es besteht eine grundsätzliche Anhörungspflicht vor einer Vorführungsanordnung in Unterbringungsverfahren. Diese Anhörung schützt den Betroffenen auch vor einer überraschenden zwangsweisen Vorführung.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Soltau, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII L 405