BGH - Beschluss vom 06.11.2019
VIII ZR 325/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 152/16
KG, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 98/17

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 325/18

DRsp Nr. 2019/16745

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin wird auf 142.957,20 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat den Antragsteller mit ihrer Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. September 2018 beauftragt. Durch dieses Urteil ist die Klägerin in Höhe von 142.957,20 € beschwert.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin für den Fall der Revisionszulassung angekündigt, ihren Klageantrag (lediglich) in Höhe von 57.214,11 € weiter zu verfolgen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 57.214,11 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 142.957,20 € festzusetzen. Die hierzu angehörte Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.