Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird auf 97.759 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Oktober 2020 beauftragt, welches ihn mit 97.759 € beschwerte.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger Anträge mit einem Gegenstandswert von 62.758,39 € weiterverfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. August 2021 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 62.758,39 € festgesetzt.
Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
II.
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