BGH - Beschluss vom 27.10.2021
VII ZR 264/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 417/18
OLG Frankfurt/Main, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 116/19

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen VII ZR 264/20

DRsp Nr. 2021/18850

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird auf 97.759 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Oktober 2020 beauftragt, welches ihn mit 97.759 € beschwerte.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger Anträge mit einem Gegenstandswert von 62.758,39 € weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. August 2021 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 62.758,39 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

II.