BGH - Beschluss vom 01.07.2019
VII ZR 168/17
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 267/14
OLG Düsseldorf, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 114/16

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen VII ZR 168/17

DRsp Nr. 2019/10524

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 1.565.785 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2017 beauftragt, welches den Beklagten mit 1.565.785 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 1.465.785 € weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 1.465.785 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

II.