BGH - Beschluss vom 27.01.2022
I ZB 18/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 117 M 295/20
LG Krefeld, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 87/20

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen I ZB 18/21

DRsp Nr. 2022/3058

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. GKG VV 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).