BGH - Beschluss vom 18.11.2021
I ZB 9/21
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 4; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 M 453/20
LG Berlin, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 435/20

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: Erteilung der Vermögensauskunft)

BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen I ZB 9/21

DRsp Nr. 2021/17983

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: Erteilung der Vermögensauskunft)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 4; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. GKG VV 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG) den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).