BGH - Beschluss vom 09.11.2021
KZR 55/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 224/14
KG, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 5/15

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen KZR 55/19

DRsp Nr. 2021/17978

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren

Tenor

Der Antrag, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerinnen im Revisionsverfahren bis 7. März 2021 auf 60 Mio. € und ab 8. März 2021 auf 30.684.000,00 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

I. Der Senat hat den Beklagten verurteilt, die Konzession für den Betrieb des Gasversorgungsnetzes im Gebiet des Landes Berlin durch Annahme des Angebots der Klägerin zu 2 für den Abschluss eines Gaskonzessionsvertrags vom 3. April 2014 zu vergeben. Hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung des Beklagten zur wahlweisen Vergabe der Konzession durch Annahme des Kooperationsangebots der Klägerinnen anstelle des Vertragsangebots der Klägerin zu 2 hat er die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 30 Mio. € festgesetzt.