BGH - Beschluss vom 29.11.2018
3 StR 625/17
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4142;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 127

Festsetzung des Werts des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren; Verteidigung des Angeklagten gegen die Anordnung der Einziehung

BGH, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 3 StR 625/17

DRsp Nr. 2019/1202

Festsetzung des Werts des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren; Verteidigung des Angeklagten gegen die Anordnung der Einziehung

Ein Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Es fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die Anordnung der Einziehung wird auf 18.681,95 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4142;

Gründe