Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 18. Januar 2021 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2021 auf 18.812,02 € festgesetzt.
Mit Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 30.974,36 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2017 - IV ZR 365/16, juris Rn. 1 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
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