BGH - Beschluss vom 10.02.2021
IV ZR 184/20
Normen:
GKG § 47 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 314 O 64/19
OLG Hamburg, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 29/20

Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen IV ZR 184/20

DRsp Nr. 2021/3082

Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 18. Januar 2021 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2021 auf 18.812,02 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 3;

Gründe

Mit Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 30.974,36 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2017 - IV ZR 365/16, juris Rn. 1 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.