VGH Bayern - Beschluss vom 09.11.2023
13a C 23.1234
Normen:
VV- RVG Nr. 1000 Nr. 1; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2; VwGO § 165 S. 1;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 72
NVwZ 2024, 517
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 M 23.1116

Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr und Einigungsgebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts; Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

VGH Bayern, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 13a C 23.1234

DRsp Nr. 2024/305

Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr und Einigungsgebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts; Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

1. Die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG -VV i.V.m. Nr. 1002 RVG -VV setzt ein über das Mandatsverhältnis hinausgehendes Tätigwerden des Rechtsanwalts voraus; die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach erfolgter Abhilfe durch den Beklagten genügt hierfür nicht. 2. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 RVG -VV fällt nicht bei der bloßen Abgabe einer Erledigungserklärung an; erforderlich ist eine vorhergehende Einigung mit der Gegenseite, auf deren Grundlage die jeweiligen übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgegeben werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1000 Nr. 1; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2; VwGO § 165 S. 1;

Gründe

I.