LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.03.2021
L 7 KO 7/18
Normen:
JVEG a.F. § 4 Abs. 8 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 KR 668/12

Festsetzung einer Vergütung für ein Sachverständigengutachten auf 0 EuroUnzulässiges Sachverständigengutachten über RechtsfragenFragen zur Kodierung nach Maßgabe der Deutschen KodierrichtlinienSinn und Zweck des Sachverständigenbeweises

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen L 7 KO 7/18

DRsp Nr. 2021/5336

Festsetzung einer Vergütung für ein Sachverständigengutachten auf 0 Euro Unzulässiges Sachverständigengutachten über Rechtsfragen Fragen zur Kodierung nach Maßgabe der Deutschen Kodierrichtlinien Sinn und Zweck des Sachverständigenbeweises

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für sein im Verfahren L 4 KR 505/17 erstattetes Sachverständigengutachten vom 19. Juni 2018 wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

JVEG a.F. § 4 Abs. 8 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für ein im Berufungsverfahren vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingeholtes Gutachten zur Abrechnung von Krankenhausleistungen und deren Kodierung nach DRG (Diagnosis Related Groups )-Fallpauschalen.