BVerwG - Urteil vom 06.10.2021
9 C 9.20
Normen:
KAG Bbg § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 324
D_V 2022, 382
ZUR 2022, 432
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 149/14
OVG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 15.17

Festsetzung eines Beitrags für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasserverbands und Abwasserzweckverbands; Grundsatz des Vertrauensschutzes beim Übergang einer öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger hinsichtlich Festsetzungsverjährung

BVerwG, Urteil vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 9 C 9.20

DRsp Nr. 2022/2236

Festsetzung eines Beitrags für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasserverbands und Abwasserzweckverbands; Grundsatz des Vertrauensschutzes beim Übergang einer öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger hinsichtlich Festsetzungsverjährung

1. Die Höchstfrist von 15 Kalenderjahren nach Eintritt der Vorteilslage für die Festsetzung von Anschlussbeiträgen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG BB steht mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Einklang. Dies gilt auch, soweit der Lauf dieser Frist nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG BB bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt war.2. Zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben, die beim Übergang einer öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger zu beachten sind, gehört auch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes.