LAG München - Beschluss vom 23.10.2023
3 Ta 178/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 2321/23

Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich zur Berechnung der Anwaltsgebühren

LAG München, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 178/23

DRsp Nr. 2024/1429

Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich zur Berechnung der Anwaltsgebühren

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.06.2023 - 29 Ca 2321/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert für das Verfahren und für den Vergleich wird auf je 66.433,02 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die angefallene Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren.