BFH - Beschluss vom 16.12.2010
IX B 146/10
Normen:
FGO § 82; ZPO § 380 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 272/07

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zur Zeugenvernehmung

BFH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IX B 146/10

DRsp Nr. 2011/1899

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zur Zeugenvernehmung

1. NV: Die Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, insbesondere auch darüber, dass der Empfänger in der vorgeschriebenen Weise über die Ladung zur Zeugenvernehmung benachrichtigt worden ist. 2. NV: Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werde. Die Behauptung, eine Ladung nicht erhalten zu haben, reicht dafür ebenso wenig aus wie die pauschale Einlassung, in Gerichtsangelegenheiten gewissenhaft zu sein.

Normenkette:

FGO § 82; ZPO § 380 Abs. 1;

Gründe

I.