OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.12.2023
19 W 8/23
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 6;
Fundstellen:
JurBüro 2024, 143
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 41/22

Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts mit der Streitwertbeschwerde; Übertragung des Besitzes an einer Eigentumswohnung durch Vergleich der Parteien

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 19 W 8/23

DRsp Nr. 2024/1046

Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts mit der Streitwertbeschwerde; Übertragung des Besitzes an einer Eigentumswohnung durch Vergleich der Parteien

Vereinbaren die Parteien durch Vergleich die Übertragung des Besitzes an einer Eigentumswohnung in einem Fall, in dem außergerichtlich nur ein geringer Teil des Kaufpreisanspruchs u.a. wegen geltend gemachter Mängel streitig und die vollständige Kaufpreiszahlung unstreitig vertraglich vereinbarte Voraussetzung der Besitzübertragung ist, wird der Mehrwert des Vergleichs nicht gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO durch den Wert der Eigentumswohnung bestimmt, sondern ist auf den Wert des streitigen Teils der Kaufpreisforderung zu begrenzen.

Tenor

1. Die Streitwertbeschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 08.12.2022, Az. 3 O 41/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 6;

Gründe

I.