BFH - Urteil vom 11.06.2019
X R 29/17
Normen:
EStG § 22a Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 21
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10290/15

Festsetzung eines Verspätungsgeldes für verspätete oder unterbliebene Rentenbezugsmitteilungen

BFH, Urteil vom 11.06.2019 - Aktenzeichen X R 29/17

DRsp Nr. 2019/16124

Festsetzung eines Verspätungsgeldes für verspätete oder unterbliebene Rentenbezugsmitteilungen

NV: Die Regelung über das —in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende— Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 – X R 33/17).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.05.2017 – 5 K 10290/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22a Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein berufsständisches Versorgungswerk und eine teilrechtsfähige Einrichtung einer Kammer, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist.

Im Rahmen einer Prüfung nach § 22a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) hatte die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Deutsche Rentenversicherung, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen —ZfA—) festgestellt, dass für das Veranlagungsjahr 2012 33 Rentenbezugsmitteilungen des Klägers aufgrund von Fehlern abgewiesen und 5 414 Rentenbezugsmitteilungen verspätet übermittelt worden seien. Zwölf Meldungen fehlten.