I) Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2023 wird der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vom 10.02.2023 wegen der verspäteten Abgabe der Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2020 der A GbR ersatzlos aufgehoben.
II) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III) Die Revision wird zugelassen.
IV) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Im Streit steht, ob der Beklagte (Bekl) die verspätete Abgabe der Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2020 der A GbR mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegenüber dem Kläger (Kl) in Höhe von 966 € ahnden durfte.
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