Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. Die Streitwertbeschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen und über die der Senat als Spruchkörper zu entscheiden hat, weil der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss von der Kammer als Spruchkörper, nicht aber vom Einzelrichter oder Berichterstatter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG), ist zulässig, insbesondere konnte sie - entgegen der Auffassung der Beklagten - durch den nicht anwaltlich vertretenen Kläger selbst erhoben werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG).
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