VGH Bayern - Beschluss vom 15.11.2023
14 C 22.1012
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Festsetzung und Bestimmung des Streitwerts; Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks aufgrund eines Biotops

VGH Bayern, Beschluss vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 14 C 22.1012

DRsp Nr. 2023/15984

Festsetzung und Bestimmung des Streitwerts; Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks aufgrund eines Biotops

Die eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks infolge eines auf diesem befindlichen Biotops spricht dafür, den Streitwert nicht nach § 52 Abs. 1 GKG unter Rückgriff auf Schätzungsrichtlinien betreffend den Ertrag landwirtschaftlich nutzbarer Flächen zu bestimmen, sondern mangels genügender Anhaltspunkte für eine ziffernmäßige Schätzung des Werts der noch möglichen landwirtschaftlichen Nutzung nach dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

1. Die Streitwertbeschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen und über die der Senat als Spruchkörper zu entscheiden hat, weil der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss von der Kammer als Spruchkörper, nicht aber vom Einzelrichter oder Berichterstatter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG), ist zulässig, insbesondere konnte sie - entgegen der Auffassung der Beklagten - durch den nicht anwaltlich vertretenen Kläger selbst erhoben werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG).