Streitig ist, ob die Grundsteuer verfassungsgemäß ist.
Der Kläger ist Eigentümer der eigengenutzten Eigentumswohnung Nr. 1 im Anwesen Str. 1 in A. Für diese Eigentumswohnung traf das Finanzamt mit Wert- und Artfortschreibungsbescheid auf den 01.01.1996 vom 15.11.1996 die Artfeststellung Einfamilienhaus - Wohnungseigentum -, stellte den Einheitswert auf 75.000 DM fest und rechnete die Eigentumswohnung wie bisher dem Kläger zu. Ausgehend von diesem Einheitswert stellte das Finanzamt mit Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.1996 ebenfalls vom 15.11.1996 den Grundsteuermessbetrag auf 262,50 DM fest. Die Bescheide sind bestandskräftig.
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