FG Nürnberg - Urteil vom 04.12.2008
4 K 632/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 14 Abs. 1;

Festsetzung und Erhebung von Grundsteuer ist verfassungsgemäß

FG Nürnberg, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 632/08

DRsp Nr. 2009/4825

Festsetzung und Erhebung von Grundsteuer ist verfassungsgemäß

1. Aus dem Grundgesetz, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, ergibt sich nicht, dass persönliches Gebrauchsvermögen von der Steuer, insbesondere von der Grundsteuer, freizustellen ist. 2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass seit Auslaufen der vormaligen Vermögensteuer nur noch auf den Grundbesitz eine jährlich wiederkehrende Steuer zu entrichten ist, nicht aber für andere Vermögensarten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Grundsteuer verfassungsgemäß ist.

Der Kläger ist Eigentümer der eigengenutzten Eigentumswohnung Nr. 1 im Anwesen Str. 1 in A. Für diese Eigentumswohnung traf das Finanzamt mit Wert- und Artfortschreibungsbescheid auf den 01.01.1996 vom 15.11.1996 die Artfeststellung Einfamilienhaus - Wohnungseigentum -, stellte den Einheitswert auf 75.000 DM fest und rechnete die Eigentumswohnung wie bisher dem Kläger zu. Ausgehend von diesem Einheitswert stellte das Finanzamt mit Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.1996 ebenfalls vom 15.11.1996 den Grundsteuermessbetrag auf 262,50 DM fest. Die Bescheide sind bestandskräftig.