FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.04.2023
6 K 1833/19
Normen:
EStG § 64 Abs. 2;

Festsetzung von Differenzkindergeld bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 6 K 1833/19

DRsp Nr. 2023/8607

Festsetzung von Differenzkindergeld bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts

Ein gemeinsamer Haushalt zwischen verheirateten Eheleuten und Kindern kann auch dann angenommen werden, wenn zwar erwerbsbedingte Abwesenheitszeiten eines Ehepartner vorliegen, die Familiengemeinschaft aber trotzdem von beiden Ehegatten durch materielle und/oder immaterielle Aspekte gefördert wird.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Differenzkindergeld für das Kind S, geb. 25.09.2012, für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2014, Januar und Februar 2016, sowie für das am 02.10.2015 geborene Kind H für Januar und Februar 2016.

Die Klägerin lebte im Streitzeitraum mit ihren beiden Töchtern in Bulgarien in der Ortschaft M in der S-Straße ... im Haus ihrer Schwiegermutter befand sich eine ca. 71 qm große Wohnung, die sowohl von der Klägerin mit ihren Kindern, als auch von ihrer Schwiegermutter bewohnt wurde. Die Wohnung bestand aus 3 Zimmern (1 gemeinsames Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer), einer Küche und einem Badezimmer. Nach den Angaben der Klägerin finanzierte sie ihren Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld in Bulgarien und durch die finanziellen Unterstützungsleistungen ihres Ehemannes (Kindergeldakte der Klägerin - K-Akte, Bl.174).