FG Köln - Urteil vom 15.02.2023
2 K 148/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 4; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1;

Festsetzung von Kapitalertragsteuern für ein Vorfälligkeitsentgelt nach vorzeitiger Beendigung einer typisch stillen Gesellschaft

FG Köln, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 2 K 148/20

DRsp Nr. 2023/8813

Festsetzung von Kapitalertragsteuern für ein Vorfälligkeitsentgelt nach vorzeitiger Beendigung einer typisch stillen Gesellschaft

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Änderungsantrag vom 15.05.2018 stattzugeben und den Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2017 vom 11.04.2018 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2019 aufzuheben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 4; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Kapitalertragsteuern für ein Vorfälligkeitsentgelt nach vorzeitiger Beendigung einer typisch stillen Gesellschaft.