Der Bescheid vom 5. Dezember 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2023 werden aufgehoben.
2.Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für das Kind K 1 für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2023 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
5.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob für die Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihr Stiefkind K 1, geboren am XX.XX.XXXX, besteht.
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