BFH - Beschluß vom 13.12.2000
V B 190/00
Normen:
AO §§ 47, 169 ; BGB § 119 Abs. 1, § 222 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 737

Festsetzungsfrist

BFH, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen V B 190/00

DRsp Nr. 2001/6120

Festsetzungsfrist

Die nur für das Steuerrecht geschaffenen Vorschriften über die Festsetzungsfrist werden nicht von den Verjährungsfristen des BGB berührt. Das folgt bereits aus den unterschiedlichen Wirkungen der Vorschriften.

Normenkette:

AO §§ 47, 169 ; BGB § 119 Abs. 1, § 222 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte in seiner am 27. Dezember 1989 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 1987 einen Überschuss zu seinen Gunsten in Höhe von 7 030 DM aufgrund steuerfreier Umsätze von 94 655 DM und abziehbarer Vorsteuerbeträge von 7 030 DM. Aufgrund dieser Steuererklärung rechnete das FA die vom Kläger angemeldete Umsatzsteuer von ./. 7 030 DM mit 36 006,40 DM bereits erstatteter Umsatzsteuer ab und ermittelte eine noch an die Finanzkasse zu entrichtende Steuer von 28 976,40 DM. In dem Abrechnungsvordruck wies das FA darauf hin, dass ein Umsatzsteuerbescheid nur erteilt werde, wenn die Umsatzsteuer abweichend von der selbstberechneten Steuer festzusetzen sei.